Compliance

Richtlinien und rechtliche Hinweise der Schunk Group



Supplier Code of Conduct

Unser Verständnis von Nachhaltigkeit im Lieferantenmanagement

Die Schunk Group versteht Nachhaltigkeit als einen wesentlichen Bestandteil seiner Geschäftsprozesse. 
Bei unseren Beschaffungsaktivitäten achten wir neben prozessualen, ökonomischen und technischen Kri-
terien ebenfalls auf gesellschaftliche und ökologische Aspekte, wie Menschenrechte, faire Arbeitsbedin-
gungen, fairen Wettbewerb, Korruptionsprävention und Gesundheits- und Umweltschutz.

Wir beziehen als Technologiekonzern mit hoher Werkstoffkompetenz weltweit Rohstoffe, Waren und 
Dienstleistungen bei Lieferanten weltweit, um mit innovativen Produkt- und Servicelösungen den nach-
haltigen Erfolg unserer Kunden zu sichern. Grundlage dafür ist eine verantwortungsvolle und auf lang-
fristige Wertschöpfung ausgerichtete Unternehmensphilosophie. Aus diesem Grund binden wir Liefe-
ranten direkt in unsere Nachhaltigkeitsstrategie ein.

Im Spannungsfeld zwischen Produkt/Leistung, Markt, Region und Prozess sind für uns, Qualität, Zuverläs-
sigkeit, Kosten, Innovation, Integrität und Nachhaltigkeit wesentliche Faktoren unserer Lieferantenaus-
wahl. Die Schunk Group wird daher nur Lieferanten auswählen, die ihr Geschäft mit Professionalität und 
Integrität betreiben, unsere sozialen und umweltbezogenen Werte teilen und unsere Qualitätsstandards 
und Gesundheits- und Sicherheitskultur anerkennen und mittragen. 

Daher erwarten wir von unseren Lieferanten folgendes: 

  • Durchführung ihrer Geschäftstätigkeiten unter voller Einhaltung aller geltenden Gesetze, Ver-
    ordnungen, Richtlinien und Branchencodes. 
  • Strenge Befolgung ethischer Prinzipien für Arbeitnehmer- und Menschenrechte, Umweltschutz, 
    Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. 
  • Integration, Anwendung und Weitergabe dieser Prinzipien an ihre eigenen Zulieferer und Subun-
    ternehmer. 
  • Anerkennung der Bedeutung von Vielfalt und Integration durch strikte Einhaltung aller Gesetze, 
    Bestimmungen und Richtlinien zu Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung. 
  • Sicherstellung, dass am Arbeitsplatz weder Gesetzesverstöße noch Diskriminierung jeglicher Art 
    stattfinden. 
  • Bewusster, respektvoller Umgang mit kulturellen Gegensätzen, Glauben und Fragestellungen. 

Dieser Supplier Code of Conduct legt die Mindestanforderungen zu Nachhaltigkeitsbelangen fest und 
definiert die Kernprinzipien, deren Einhaltung die Schunk Group von allen Geschäftspartnern und Liefe-
ranten erwartet. Die Schunk Group behält sich vor, die Geschäftsbeziehung mit einem Lieferanten, der 
diese Grundsätze oder geltendes Recht nicht einhält, jederzeit auszusetzen oder einzustellen.

1. Achtung vor Menschenrechten/Diskriminierung 

Beschäftigte der Schunk Group sowie alle Geschäftspartner und Lieferanten haben das Recht auf faire, 
höfliche und respektvolle Behandlung. Niemand darf auf Grund seiner ethnischen Herkunft, Hautfarbe, 
Nationalität, Abstammung, Geschlecht, seiner sexuellen Identität, seines Glaubens oder seiner Religions-
zugehörigkeit, seiner Weltanschauung, seiner politischen Einstellung, seines Alters, seiner körperlichen 
Konstitution, seines Aussehens oder sonstiger persönlicher Merkmale belästigt oder diskriminiert wer-
den. 

Schunk erwartet, dass auch seine Lieferanten Chancengleichheit und Gleichbehandlung fördern und Dis-
kriminierung bei der Einstellung von Arbeitnehmern sowie bei der Beförderung oder Gewährung von 
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unterbinden. 

Kein Mitarbeiter eines Lieferanten darf wegen seines Geschlechts, des Alters, der Hautfarbe, der Kultur, 
der ethnischen Herkunft, der Nationalität, der sexuellen Identität, seines Geschlechtes, einer Behinde-
rung, der Religionszugehörigkeit, seiner politischen Einstellung oder Weltanschauung benachteiligt wer-
den. 

2. Kinderarbeit 

Die Schunk Group lehnt jegliche Form von Kinderarbeit ab, auch bei ihren Geschäftspartnern, Kunden, 
Lieferanten und deren Zulieferer. Die Definition von Kinderarbeit orientiert sich dabei an den Grundät-
zen des Global Compact der Vereinten Nationen. 

Schunk erwartet daher, dass seine Lieferanten jegliche Art von Kinderarbeit in ihren Unternehmen und 
innerhalb der Lieferkette verbieten und unterlassen. 

3. Zwangsarbeit/Moderne Sklaverei 

Jede Form von Sklaverei ist mit unseren ethischen Grundlagen unvereinbar. Wir erwarten von unseren 
Lieferanten und ihren Zulieferern, dass sie gegen jede Form von moderner Sklaverei und Menschenhan-
del in der Lieferkette kämpfen und diese unter keinen Umständen dulden. 

4. Arbeitnehmerrechte/Arbeitsbedingungen 

Schunk bekennt sich zu den Grundsätzen sozialer Verantwortung. Deswegen liegt es im Unternehmens-
interesse, dass in der Schunk Group weltweit faire Arbeitsbedingungen gelten. Die Einhaltung aller loka-
len Gesetzgebungen zu Mindestlöhnen, Sozialleistungen, Überstunden, Arbeits- sowie Pausenzeiten und 
Arbeitsbedingungen ist für Schunk dabei selbstverständlich. 

Schunk erwartet daher auch von seinen Lieferanten die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerrechte der 
jeweils geltenden nationalen Gesetzgebung sowie faire Arbeitsbedingungen weltweit. 

5. Vereinigungsfreiheit 

Das Recht aller Mitarbeiter, Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen zu bilden und ihnen beizu-
treten, wird von den Lieferanten anerkannt. Wo dieses Recht durch lokale Gesetze beschränkt ist, sollen 
alternative, gesetzeskonforme Möglichkeiten der Arbeitnehmervertretung gefördert werden. 

6. Vergütung/Arbeitszeiten 

Lieferanten müssen Mitarbeiter rechtzeitig und gemäß geltender Lohngesetze bezahlen, einschließlich 
Mindestlöhnen, Überstunden, Verbot exzessiver Überstunden und vorgeschriebener Leistungen. 

7. Gesundheitsschutz/Arbeitssicherheit/Brandschutz 

Die Sicherheit am Arbeitsplatz und die Sicherheit unserer Produkte sind für Schunk ein elementarer 
Grundsatz. Prozesse, Betriebsstätten und -mittel sowie alle Arbeitsplätze müssen den anwendbaren ge-
setzlichen Pflichten zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, und Brandschutz entsprechen. 

Schunk erwartet daher, dass seine Lieferanten die jeweils geltende nationale Gesetzgebung zum Ge-
sundheitsschutz, zur Arbeitssicherheit und zum Brandschutz kennen und diese einhalten. Wir verlangen, 
dass Lieferanten über eine angemessene Arbeitssicherheitsorganisation verfügen. Hierzu zählt beispiels-
weise die Eindämmung von tatsächlichen und potenziellen Arbeitssicherheitsrisiken durch geeignete 
Schutzmaßnahmen und der Einsatz von für die sicherere Ausführung der Tätigkeit ausreichend qualifi-
zierter sowie unterwiesener Mitarbeiter. 

Schunk begrüßt es, wenn seine Lieferanten über ein zertifiziertes Arbeitssicherheitsmanagementsystem 
verfügen und berücksichtigt dies positiv im Rahmen seiner Lieferantenauswahl. 

8. Umweltschutz 

Der Schutz der Umwelt ist ein integraler Bestandteil der Unternehmenspolitik von Schunk und dieser 
wird daher auch von allen Lieferanten konsequent eingefordert. 

Schunk erwartet, dass seine Lieferanten die jeweils geltende nationale Gesetzgebung zum Umwelt-
schutz kennt und diese einhält. Hierzu zählt auch die Erfüllung sämtlicher behördlicher Auflagen sowie 
die produktbezogenen umweltrechtlichen Vorgaben im Zielland. 

Wir verlangen, dass die Lieferanten über eine angemessene Umweltschutzorganisation verfügen und 
hierbei den Schutz nachfolgender Schutzgüter sicherstellen: 

  • Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen durch Verhinderung umwelt- und/oder gesundheitsge-
    fährdender Emissionen und Vermeidung der Herstellung von Produkten mit umwelt- und/oder 
    gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffen. 
  • Schutz der Atmosphäre durch Verhinderung einer Verunreinigung der Luft durch Schad- und/oder 
    Treibhausgase sowie durch Erhalt der Luftqualität. 
  • Schutz des Bodens durch Verhinderung der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung 
    und Begrenzung der Flächeninanspruchnahme. 
  • Schutz des Wassers durch Verhinderung nachhaltig schädlicher Wasserveränderungen, die Be-
    handlung aller Abwässer sowie eine sparsame Nutzung dieser Ressource. 
  • Schutz aller natürlichen Ressourcen durch 
    • Verhinderung einer übermäßigen Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen, 
    • Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Energien sowie der Energieeffizienz, 
    • Reduzierung des Anfalls gefährlicher Abfälle und Abfälle zur Beseitigung, 
    • die korrekte und schadlose Entsorgung von Abfällen, 
    • Förderung der Verwendung nachwachsender Rohstoffe, 
    • sowie Entwicklung und Herstellung von kreislauforientierten Produkten. 

Für Schunk ist es außerdem selbstverständlich, dass auch unser Lieferanten Verantwortung für bereits 
ergangene und durch eigene Geschäftstätigkeiten verursachte Schäden übernehmen und ihren Beitrag 
zur Behebung des Schadens oder Minimierung der Auswirkungen des Schadens leisten. 

Schunk begrüßt es, wenn seine Lieferanten über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügen 
und berücksichtigt dies positiv im Rahmen seiner Lieferantenauswahl. 

9. Verhalten im geschäftlichen Umfeld/fairer Wettbewerb 

Lieferanten müssen ihre Geschäfte in Einklang mit fairem und intensivem Wettbewerb und unter Einhal-
tung des geltenden Wettbewerbsrechts tätigen. Lieferanten müssen faire Geschäftspraktiken einhalten, 
einschließlich korrekter und wahrheitsgemäßer Werbung. 

10. Korruption und Bestechung 

Jegliche Bestechung, Korruption, Erpressung, Geldwäsche und Unterschlagung sind verboten. Lieferan-
ten dürfen keine Vorteile gewähren, Bestechungsgelder anbieten, zahlen oder annehmen. Dies gilt auch 
für illegale Anreize (z.B. Schmiergeld) sowie jegliche rechtswidrige Beeinflussung in geschäftlichen oder 
staatlichen Beziehungen. Auch dürfen keine Vermittelnde (z. B. Subunternehmen, Großhandel, Agentu-
ren, Berater) für die Abwicklung oder Unterstützung solcher rechtswidrigen Tätigkeiten genutzt werden. 

Lieferanten müssen daher wirksame Programme zur Verhinderung und Meldung von Betrug implemen-
tieren und Schunk alle Vorfälle von Betrug (bestätigte oder in Untersuchung befindliche Vorfälle) im Zu-
sammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Schunk melden. 

11. Einladungen/Geschenke 

Lieferanten in bestehender Geschäftsbeziehung mit Schunk oder solche, die eine solche anstreben, dür-
fen keine Geschenke, Zuwendungen, Bewirtungen, Mahlzeiten oder Unterhaltungsaktivitäten anbieten, 
welche die Entscheidung des/der Mitarbeiter in Bezug auf die Geschäftsbeziehung mit Schunk beeinflus-
sen könnte. 

12. Verwendung des Namens/Marken/Logos von Schunk 

Die Verwendung des Namens, der Marken-/Warenzeichen oder anderer, ähnlicher Informationen von 
Schunk in Werbung, Medienveröffentlichungen oder Produktempfehlungen des Lieferanten ist ohne 
vorherige schriftliche Genehmigung von Schunk nicht gestattet. 

13. Vermeidung von Interessenkonflikten 

Lieferanten sollten jegliche Interaktionen mit Mitarbeiter*innen von Schunk vermeiden, die einen Kon-
flikt mit Schunk darstellen könnten oder diesen Anschein erwecken könnten. Beispielsweise dürfen Lie-
feranten keine Mitarbeiter*innen von Schunk beschäftigen oder anderweitige Zahlungen an sie leisten, 
die nicht vorab durch Schunk genehmigt worden sind. 

14. Geldwäsche 

Schunk erwartet, dass seine Lieferanten alle einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen zur Geldwä-
scheprävention einhalten und sich nicht an Geldwäscheaktivitäten beteiligen. 

15. Geistiges Eigentum/Plagiate 

Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum müssen durch die Lieferanten respektiert werden. Die Übertra-
gung von Technologien und Know-how muss so umgesetzt werden, dass der Schutz geistiger Eigentums-
rechte des jeweiligen Inhabers sichergestellt ist. 

Aus diesem Grund ist der Einsatz von Plagiaten oder gefälschten Materialien untersagt. Das Verwenden, 
Weiterverarbeiten oder in den Verkehr bringen von Plagiaten wird von der Schunk Group nicht gebilligt. 
Darüber hinaus werden festgestellte Plagiate vom Lieferanten nicht in den Umlauf gebracht, sondern 
den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemeldet. 

16. Integrität der Lieferkette/Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) 

Der Lieferant verpflichtet sich, in seinen jeweiligen Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezo-
gene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. 

Die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sind innerhalb dessen Geltungsbereichs 
einzuhalten. 

17. Export/Importkontrolle 

Lieferanten müssen alle geltenden Import- und Exportkontrollgesetze, Bestimmungen und Sanktionen 
des Landes, in dem der Lieferant ansässig ist und aller Länder, in denen Transaktionen durchgeführt 
werden, einschließlich Import, Export, Re-Export, Transfer oder Offenlegung, einhalten. 

Dies umfasst alle Arten von Transaktionen von Waren, Software, Technologie oder technischer Unterstüt-
zung, die Handelseinschränkungen unterliegen könnten, unabhängig von der Art des Transfers. Lieferan-
ten müssen mit Schunk bei der Bestimmung anwendbarer Exportkontrolleinschränkungen zusammenar-
beiten. Zusätzlich müssen Lieferanten andere geltende Handels- und Zollgesetze in vollem Umfang ein-
halten. 

18. Privatsphäre und Datenschutz 

Lieferanten müssen sämtliche Gesetze zum Schutz personenbezogener Daten und Datenschutz einhal-
ten und respektieren. Lieferanten verwenden personenbezogene Daten (z.B. von Mitarbeitern oder Ge-
schäftspartnern der Schunk Group) nur gemäß den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz. 

Lieferanten müssen vertrauliche Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die sie von 
Schunk erhalten oder in dessen Auftrag verarbeiten, schützen und aktiv Verlust, Missbrauch, Diebstahl, 
Betrug, unerlaubtem Zugriff, Offenlegung oder Änderungen vorbeugen und mögliche Verstöße oder Si-
cherheitslücken unverzüglich melden. Die Lieferanten sollten ein angemessenes Informationssicher-
heitssystem anwenden 

19. Konfliktmaterialien 

Die Lieferanten stellen sicher, dass die an Schunk gelieferten Produkte keine aus Mineralien oder ihren 
Derivaten gewonnenen Metalle enthalten, die aus Konfliktgebieten stammen, in welchen bewaffnete 
Gruppen schwere Menschenrechtsverletzungen begehen und direkt oder indirekt finanziert oder be-
günstigt werden. Ferner sind die Richtlinien der EU-Verordnung 2017/821 und der Dodd-Frank Wall 
Street Reform and Consumer Protection Act strikt einzuhalten. 

20. Einhaltung des Supplier Code of Conduct/Kontrolle 

Zur Feststellung der Einhaltung der Grundsätze und Anforderungen aus diesem Schunk Supplier Code of 
Conduct durch die Lieferanten behalten wir uns vor, diese selbst, durch Dritte oder mittels Supplier Self 
Assessments zu prüfen. 

Ferner erwartet Schunk von seinen Lieferanten, dass diese Standards in angemessener Form auch bei 
seinen Lieferanten umgesetzt werden. 

Darüber hinaus können zusätzlich in Abstimmung mit dem Lieferanten Audits vor Ort durch Schunk oder 
einen von Schunk oder durch den Kunden beauftragten Dritten durchgeführt werden. 

Schunk werden diese Auditergebnisse übermittelt, die direkten Einfluss auf die Lieferantenbewertung 
und Zulassung als Lieferant haben. Jeder Verstoß gegen die im Schunk Supplier Code of Conduct ge-
nannten Grundsätze und Anforderungen wird als wesentliche Beeinträchtigung des Vertragsverhältnis-
ses seitens der Lieferanten betrachtet. Bei Verdacht der Nichteinhaltung der beschriebenen Grundsätze 
und Anforderungen des Schunk Supplier Code of Conduct behält Schunk sich vor, weitere Auskünfte 
über den entsprechenden Sachverhalt vom Lieferanten zu verlangen. 

Weiter steht Schunk das Recht zu, einzelne oder sämtliche Vertragsbeziehungen mit Lieferanten, die 
diesen Supplier Code of Conduct nachweislich nicht erfüllen oder die keine Verbesserungsmaßnahmen 
anstreben und umsetzen, außerordentlich fristlos zu kündigen. 

Dieser Supplier Code of Conduct steht auf der Homepage der Schunk Group allen Lieferanten der 
Schunk Group zur ständigen Verfügung. 

Jeder Lieferant hat seine Beschäftigten auf diesen Verhaltenskodex hinzuweisen und den Inhalt zu erläu-
tern. Jeder Lieferant von Schunk ist aufgerufen, sein eigenes Verhalten anhand der vorstehenden Maß-
stäbe und Handlungsanweisungen zu prüfen und ggf. anzupassen. 

Verstöße gegen diesen Supplier Verhaltenskodex werden nicht hingenommen und können außerdem 
zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. 

21. Hinweisgebersystem/Whistleblowing 

Falls Mitarbeiter von Lieferanten glauben, dass Beschäftigte von Schunk oder eine Person, die für oder 
im Namen von Schunk handelt, illegale oder anderweitig nicht gestattete Aktivitäten durchgeführt hat, 
muss sie dies umgehend an Schunk melden. 

Die Schunk Group hat mit der Beauftragung eines externen Rechtsanwalts als Ombudsmann (Vertrau-
ensanwalt) ein Hinweisgebersystem eingerichtet, welches auch von Lieferanten genutzt werden kann. 

Dieser Ombudsmann steht allen Lieferanten als Ansprechpartner jederzeit kostenlos zur Verfügung, die 
einen vertraulichen Hinweis auf den Verdacht einer Straftat oder ähnlich schwere Unregelmäßigkeiten 
mit Bezug zur Schunk Group geben wollen. 

Aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ist sichergestellt, dass die Identität von Hinweisge-
bern zuverlässig geschützt und gegenüber der Schunk Group nicht offengelegt wird. 

Kontaktdaten des Schunk Ombudsmanns (Vertrauensanwalts): 

Adresse: Dr. Rainer Buchert, Buchert Jacob Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB 
Kaiserstraße 22, 60311 Frankfurt am Main/ Deutschland 

Telefon: +49 69 710 333 30 
E-Mail: kanzlei@dr-buchert.de 

Hinweise können auch über ein Kontaktformular auf der Internetseite von Buchert Jacob Partner gege-
ben werden: www.ombudsperson-frankfurt.de/de